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Amtlich · § 5 UrhG

Art 20 NATOTrStatVtrG

Zeitreise: 31.08.2015

Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Artikel 19 findet Anwendung.

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