Mitteilungsverordnung - MV | § 9 Empfänger der Mitteilungen

(1) Die Mitteilungen sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk der Zahlungsempfänger oder derjenige, für den ein Verwaltungsakt bestimmt ist, seinen Wohnsitz hat. Bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen ist die Mitteilung dem Finanzamt zuzuleiten, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet. Mitteilungen nach § 6 Abs. 2 sind an das für die Umsatzbesteuerung zuständige Finanzamt zu richten. Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit des Finanzamts, ist die Mitteilung an die Oberfinanzdirektionen zu senden, in deren Bezirk die Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat. Die Oberfinanzdirektion, in deren Bezirk die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, kann ein Finanzamt bestimmen, an das die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunksanstalt die Mitteilung zu übersenden hat.

(2) Werden Mitteilungen auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenfernübertragung übermittelt, kann die oberste Finanzbehörde des Landes, in dem die mitteilungspflichtige Behörde oder Rundfunkanstalt ihren Sitz hat, eine andere Landesfinanzbehörde oder mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eine Finanzbehörde des Bundes als Empfänger der Mitteilungen bestimmen.

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Mietmangel: Rückforderung überzahlter Miete auch bei Zahlung ohne Vorbehalt

26.02.2015

Ein Mieter, der trotz eines Mangels der Mietsache vorbehaltlos die volle Miete zahlt, kann überzahlte Miete grundsätzlich nicht zurückfordern.

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Mitteilungsverordnung - MV | § 6 Gewerberechtliche Erlaubnisse und Gestattungen


(1) Die Behörden haben mitzuteilen 1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewer

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. März 2018 - 6 AZR 833/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 151/15 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. März 2018 - 6 AZR 834/16

bei uns veröffentlicht am 22.03.2018

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 7. Juni 2016 - 2 Sa 150/15 - aufgehoben, soweit es der Berufung stattgegeben hat

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Juni 2016 - 2 Sa 151/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 Anlage 3 TV-N MV hat. 2. Im Übrigen wird die Ber

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 07. Juni 2016 - 2 Sa 150/15

bei uns veröffentlicht am 07.06.2016

Tenor 1. Unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils wird festgestellt, dass der Kläger für jeden zahlungspflichtigen Wochenfeiertag Anspruch auf einen bezahlten freien Tag nach § 11 Satz 3 Anlage 3 TV-N MV hat. 2. Im Übrigen wird die Ber

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(1) Die Behörden haben mitzuteilen 1. die Erteilung von Reisegewerbekarten,2. zeitlich befristete Erlaubnisse sowie Gestattungen nach dem Gaststättengesetz,3. Bescheinigungen über die Geeignetheit der Aufstellungsorte für Spielgeräte (§ 33c der Gewerbeordnung),4...