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§ 78Amtlich · § 5 UrhG

Laufbahnbefähigung

Zeitreise: 11.03.2026

Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes erlangt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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