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§ 57Amtlich · § 5 UrhG

Protokoll über die Laufbahnprüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Über die Laufbahnprüfung ist durch das Prüfungsamt für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll anzufertigen.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1. der Gesamtverlauf der Laufbahnprüfung, 2. die Bewertungen der Klausuren der schriftlichen Prüfung und 3. die Bewertung der mündlichen Prüfung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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