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§ 62Amtlich · § 5 UrhG

Protokolle über die schriftliche Prüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Für jede Klausur fertigt eine der Personen, die bei der Klausur Aufsicht führen, für jede Anwärterin und jeden Anwärter ein Protokoll an.

(2) In das Protokoll sind aufzunehmen: 1. die Uhrzeit, zu der mit der Bearbeitung der Klausur begonnen wird, 2. die Uhrzeit, zu der die Klausur abgegeben wird, 3. gegebenenfalls in Anspruch genommener Nachteilsausgleich sowie 4. etwaige Unterbrechungen und besondere Vorkommnisse.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

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