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§ 65Amtlich · § 5 UrhG

Bestehen der schriftlichen Prüfung

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Die schriftliche Prüfung hat bestanden, 1. wer in mindestens drei Klausuren jeweils mindestens fünf Rangpunkte erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 5 beträgt.

(2) Das Bestehen oder Nichtbestehen wird vom Prüfungsamt festgestellt.

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