Milcherzeugnisverordnung - MilchV | § 8 Inkrafttreten

Milcherzeugnisverordnung - MilchV | § 8 Inkrafttreten
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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published on 16/11/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung der Abgabe von Rohmilch am Standort ... in ...2 Der Kläger betreibt zusammen mit seiner Ehefrau einen landw
published on 29/03/2010 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe   I.
published on 23/02/2005 00:00

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Offenburg gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oberkirch vom 22. Juli 2004 (2 Cs 3 Js 7319/03) wird als unbegründet verworfen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und notwendigen Auslag
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