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§ 45Amtlich · § 5 UrhG

Bestehen der Zwischenprüfung

Zeitreise: 11.03.2026

Die Zwischenprüfung hat bestanden, 1. wer in mindestens zwei Klausuren jeweils eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht hat und 2. bei wem die Rangpunktzahl der Zwischenprüfung mindestens 5,00 beträgt.

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