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§ 40Amtlich · § 5 UrhG

Bestellung von Prüfenden

Zeitreise: 11.03.2026

(1) Das Prüfungsamt bestellt Prüfende in der Regel für die Dauer von fünf Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Bestellt werden sollen als Prüfende 1. für die Fachrichtung „Bundesnachrichtendienst“ überwiegend Angehörige des Bundesnachrichtendienstes und 2. für die Fachrichtung „Verfassungsschutz“ überwiegend Angehörige des Bundesamtes für Verfassungsschutz.

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