Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 41 Verfall

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Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes Inhaltsverzeichnis

(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,
2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,
3.
falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,
4.
falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und
5.
der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.

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(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend. (2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu mach
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt wo

(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls (§ 49) und der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) und älterer Rechte (§ 51) ist schriftlich beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweis
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.
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published on 18/10/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 106/16 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Marke Nr. 398 69 970 ECLI:DE
published on 11/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 87/14 vom 11. Februar 2016 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Marke Nr. DD 650 007 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Fünf-Streifen-Schuh MarkenG § 54 Abs. 1 und 2 Satz 2; MarkenV §
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