Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 29 Form des Widerspruchs
Markenverordnung - MarkenV 2004 | § 29 Form des Widerspruchs
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes Inhaltsverzeichnis
(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor.
(2) Der Widerspruch soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts eingereicht werden.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 14/01/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 56/14 vom 14. Januar 2016 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BioGourmet PatKostG §§ 2, 6; MarkenG §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 64a; MarkenV §§ 25, 29, 30 a) Ist Widerspr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.