Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 48a Luftbeförderung durch mehrere Luftfrachtführer
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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Wird die Luftbeförderung nacheinander durch mehrere Luftfrachtführer ausgeführt und wird dabei ein Fluggast getötet, körperlich verletzt, gesundheitlich geschädigt oder verspätet befördert, ist nur der Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf der Unfall oder die Verspätung eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der erste Luftfrachtführer die Haftung für die gesamte Luftbeförderung übernommen hat.

(2) Wird bei einer Luftbeförderung nach Absatz 1 Reisegepäck zerstört oder beschädigt, geht es verloren oder wird es verspätet befördert, sind der erste, der letzte und derjenige Luftfrachtführer zum Schadensersatz verpflichtet, der die Luftbeförderung ausgeführt hat, in deren Verlauf die Zerstörung, die Beschädigung, der Verlust erfolgt oder die Verspätung eingetreten ist. Diese Luftfrachtführer haften als Gesamtschuldner.

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published on 19.11.2015 00:00

Tenor I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 27.02.2015 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II.Das angefochtene Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 27.02.2015 i
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