Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31e

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 31e
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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c und 31f bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. Wird der Bund von einem Dritten wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den ein auf der Grundlage einer Rechtsverordnung nach § 30a Beauftragter durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat, so kann der Bund bei dem Beauftragten Rückgriff bis zu einem vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag nehmen. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 30a, 31a bis 31c und 31f richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften.

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
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published on 26/08/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist deutschlandweit als Kontrollstelle im ökologischen Landbau tätig. Dabei prüft sie landwirtschaftliche Unternehmen und Verarbeitungsbetriebe
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