Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 28a Entschädigungsverfahren

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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

Soweit der Vorhabenträger auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses oder einer Plangenehmigung verpflichtet ist, eine Entschädigung in Geld zu leisten, und über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger des Vorhabens zustande kommt, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die nach Landesrecht zuständige Behörde; für das Verfahren und den Rechtsweg gelten die Enteignungsgesetze der Länder entsprechend.

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published on 28/01/2016 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
published on 10/07/2014 00:00

Tenor Der Beklagte wird verpflichtet, über nachträgliche Betriebsbeschränkungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und insoweit die Genehmigung vom 15. Januar 1996 zu ergänzen. Der Bescheid vom 28. Juni
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