Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 26a

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 26a
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Luftverkehrsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Bei tatsächlichen Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung der Betriebssicherheit von Luftfahrzeugen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für in § 1a Absatz 1 genannte Luftfahrzeuge auch außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland für alle oder bestimmte Beförderungsarten ein Überflug-, Start- oder Landeverbot verhängen, soweit keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.

(2) Das Verbot ist auf das erforderliche Maß zu beschränken, zeitlich zu befristen und kann bei Fortbestehen der Gefährdungslage nach Absatz 1 Satz 1 im erforderlichen Umfang, auch mehrfach, verlängert werden. Eine Kombination mehrerer Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 ist möglich.

(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung.

(4) Verfügungen nach Absatz 1 werden auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur veröffentlicht und als „Notice to Airmen (NOTAM)“ bekannt gemacht.

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(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb 1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bund
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published on 14/09/2017 00:00

Gründe 1 Die Klägerin begehrte die Feststellung, dass die im März 2015 vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf der Grundlage von § 29 Abs. 1 des
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Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb 1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik...