Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 11 Unterrichtung der Schiffsführung
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Verordnung über die Seelotsreviere und ihre Grenzen Inhaltsverzeichnis
Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.
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published on 21/03/2016 00:00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.488,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen und der Klägerin ordnungsgemäße Rechnungen über die
published on 22/10/2013 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 6,98 EUR festgesetzt. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.
1Tatbestand:
2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte
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