Allgemeine Lotsverordnung - LotsO 1987 | § 11 Unterrichtung der Schiffsführung

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Der Seelotse hat, soweit erforderlich, die Schiffsführung über alle die Schiffahrt auf dem Seelotsrevier und in den Häfen betreffenden Anordnungen und Vorschriften sowie die zoll-, gesundheits- und sicherheitspolizeilichen Regelungen zu unterrichten.

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published on 21/03/2016 00:00

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 162.488,70 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.01.2013 zu zahlen und der Klägerin ordnungsgemäße Rechnungen über die
published on 22/10/2013 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert wird auf 6,98 EUR festgesetzt. Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen. 1Tatbestand: 2Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte
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