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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Einsatz von Derivaten

Zeitreise: 25.03.2026

Folgende Pflichten des Abschlussprüfers im Prüfungsbericht beim Einsatz von Derivaten in einem Sondervermögen bleiben unberührt: 1. nach § 4 Absatz 2 der Derivateverordnung (festgelegte Kontrollverfahren), 2. nach § 9 Absatz 5 Satz 5 der Derivateverordnung (Vergleichsvermögen), 3. nach § 10 Absatz 2 und 3 der Derivateverordnung (Risikomodelle), 4. nach § 31 Absatz 2 der Derivateverordnung (Stresstests) und 5. nach § 34 Absatz 1, Absatz 2 Satz 3 der Derivateverordnung (Richtliniengestaltung und -durchführung).

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