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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Anwendungsbereich

Zeitreise: 25.03.2026

Diese Verordnung regelt insbesondere 1. den Gegenstand der Prüfung von externen Kapitalverwaltungsgesellschaften, Investmentaktiengesellschaften, Investmentkommanditgesellschaften und Sondervermögen nach dem Kapitalanlagegesetzbuch, 2. den Inhalt der Prüfungsberichte sowie 3. die Art und den Umfang der Berichterstattung.

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