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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Beurteilung der Ertragslage

Zeitreise: 25.03.2026

(1) Im Prüfungsbericht ist die Entwicklung der Ertragslage zu beurteilen.

(2) Auch über die Ertragslage der wesentlichen Geschäftssparten ist auf der Basis der Unterlagen der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft zu berichten; dabei sind jeweils die wichtigsten Erfolgsquellen und Erfolgsfaktoren gesondert darzustellen. Soweit keine Spartenkalkulation vorhanden ist, ist es ausreichend, auf entsprechende vorhandene interne Informationen der Geschäftsleitung zurückzugreifen.

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