Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2002 - 4 StR 349/02

bei uns veröffentlicht am08.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 349/02
vom
8. Oktober 2002
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Oktober 2002 gemäß
§§ 206 a, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 20. März 2002 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Das Verfahren wird eingestellt. 3. Die Kosten des Verfahren sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwölf tateinheitlich zusammentreffenden Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er allgemein die Verletzung sachlichen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens, weil es an der Verfahrensvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses fehlt.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. August 2002 im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, hat das Jugendschöffengericht
Neubrandenburg nach Anklageerhebung das Verfahren mit weiteren Verfahren gegen den Mitangeklagen L. verbunden und das verbundene Verfahren vor Eröffnung des Hauptverfahrens dem Landgericht zur Prüfung der Übernahme gemäß § 40 Abs. 2 JGG vorgelegt. Das Landgericht hat das verbundene Verfahren daraufhin gemäß "§§ 40 Abs. 2, 41 Abs. 1 Nr. 2 JGG" übernommen, ohne aber über die Eröffnung zu entscheiden. Der Übernahmebeschluß kann den Eröffnungsbeschluß nicht ersetzen (vgl. BGH NStZ 1984, 520). Auch steht § 40 Abs. 4 Satz 2 JGG, wonach der Übernahmebeschluß mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden ist, der Annahme entgegen, der Übernahmebeschluß beinhalte zugleich die "schlüssige Eröffnung" des Hauptverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und das Verfahren einzustellen.
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Sost-Scheible

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2002 - 4 StR 349/02 zitiert 2 §§.

Jugendgerichtsgesetz - JGG | § 40 Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts


(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend. (2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptver

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(1) Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.

(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.

(4) Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.