Insolvenzordnung - InsO | § 338 Aufrechnung
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
Das Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrechnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des Schuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung berechtigt ist.
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published on 29/04/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht Guthaben aus den
published on 29/04/2015 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob das Finanzamt zu Recht Guthaben aus den
published on 08/02/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 92/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Berichtigt durch Beschluss vom 14. Juni 2018 Karlsruhe, den 5. Juli 2018 Geschäftsstelle des IX. Ziv
published on 08/02/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 103/17 Verkündet am: 8. Februar 2018 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 335, 338,
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