Insolvenzordnung - InsO | § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
Referenzen - Gesetze | § 61 AufenthV
§ 61 AufenthV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.
§ 61 AufenthV zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsverordnung.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 61 AufenthV.
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...