Insolvenzordnung - InsO | § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
Insolvenzordnung - InsO | § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.
(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.
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(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung
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published on 14/11/2018 00:00
Tenor
I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.05.2018, Az. 31 O 3661/17, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst wie folgt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
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Annotations
(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.
(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...