Insolvenzordnung - InsO | § 278 Mittel zur Lebensführung des Schuldners

(1) Der Schuldner ist berechtigt, für sich und die in § 100 Abs. 2 Satz 2 genannten Familienangehörigen aus der Insolvenzmasse die Mittel zu entnehmen, die unter Berücksichtigung der bisherigen Lebensverhältnisse des Schuldners eine bescheidene Lebensführung gestatten.

(2) Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt Absatz 1 entsprechend für die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter des Schuldners.

ra.de-OnlineKommentar zu § 61 AufenthV

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 61 AufenthV

§ 61 AufenthV zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 61 AufenthV zitiert 1 andere §§ aus dem Aufenthaltsverordnung.

Insolvenzordnung - InsO | § 100 Unterhalt aus der Insolvenzmasse


(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung

Referenzen - Urteile | § 61 AufenthV

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 61 AufenthV.

Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Nov. 2018 - 20 U 1782/18

bei uns veröffentlicht am 14.11.2018

Tenor I. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 03.05.2018, Az. 31 O 3661/17, abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst wie folgt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

Referenzen

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll. (2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des...