Handwerksordnung - HwO | § 61
Handwerksordnung - HwO | § 61
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Gesetz zur Ordnung des Handwerks Inhaltsverzeichnis
(1) Die Innungsversammlung beschließt über alle Angelegenheiten der Handwerksinnung, soweit sie nicht vom Vorstand oder den Ausschüssen wahrzunehmen sind. Die Innungsversammlung besteht aus den Mitgliedern der Handwerksinnung. Die Satzung kann bestimmen, daß die Innungsversammlung aus Vertretern besteht, die von den Mitgliedern der Handwerksinnung aus ihrer Mitte gewählt werden (Vertreterversammlung); es kann auch bestimmt werden, daß nur einzelne Obliegenheiten der Innungsversammlung durch eine Vertreterversammlung wahrgenommen werden.
(2) Der Innungsversammlung obliegt im besonderen
- 1.
die Feststellung des Haushaltsplans und die Bewilligung von Ausgaben, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind; - 2.
die Beschlußfassung über die Höhe der Innungsbeiträge und über die Festsetzung von Gebühren; Gebühren können auch von Nichtmitgliedern, die Tätigkeiten oder Einrichtungen der Innung in Anspruch nehmen, erhoben werden; - 3.
die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; - 4.
die Wahl des Vorstands und derjenigen Mitglieder der Ausschüsse, die der Zahl der Innungsmitglieder zu entnehmen sind; - 5.
die Einsetzung besonderer Ausschüsse zur Vorbereitung einzelner Angelegenheiten; - 6.
der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 54 Abs. 1 Nr. 3); - 7.
die Beschlußfassung über - a)
den Erwerb, die Veräußerung oder die dingliche Belastung von Grundeigentum, - b)
die Veräußerung von Gegenständen, die einen geschichtlichen, wissenschaftlichen oder Kunstwert haben, - c)
die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten, - d)
den Abschluß von Verträgen, durch welche der Handwerksinnung fortlaufende Verpflichtungen auferlegt werden, mit Ausnahme der laufenden Geschäfte der Verwaltung, - e)
die Anlegung des Innungsvermögens;
- 8.
die Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung der Handwerksinnung; - 9.
die Beschlußfassung über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft beim Landesinnungsverband.
(3) Die nach Absatz 2 Nr. 6, 7 und 8 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die Handwerkskammer.
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(1) Zur Gültigkeit eines Beschlusses der Innungsversammlung ist erforderlich, daß der Gegenstand bei ihrer Einberufung bezeichnet ist, es sei denn, daß er in der Innungsversammlung mit Zustimmung von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder nachträg
(1) Auf die Kreishandwerkerschaft finden entsprechende Anwendung: 1. § 53 und § 55 mit Ausnahme des Absatzes 2 Nummern 3 und 7 sowie hinsichtlich der Voraussetzungen für die Änderung der Satzung § 55 Abs. 2 Nr. 10,2. § 56 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1,3. §
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(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustr
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published on 16/08/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 24. Februar 2016 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgeric
published on 23/03/2016 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist eine Handwerksinnung im Bezirk der beklagten Handwerkskammer. Sie begehrt die Genehmigung der Beklagten für eine Satzungsänderung, mit der
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(1) Aufgabe der Handwerksinnung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie 1. den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,2. ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen anzustreben,3...