Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Apr. 2018 - 13 U 3256/17 Bau

published on 03/04/2018 00:00
Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 03. Apr. 2018 - 13 U 3256/17 Bau
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Subsequent court decisions
Oberlandesgericht München, 13 U 3256/17 Bau, 22/05/2018

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2017, Az. 73 O 1487/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Der Senat stellt der Klagepartei anheim, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.

3. Es ist beabsichtigt, den Streitwert auf 10.456,07 € festzusetzen.

4. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

13 U 3256/17 Bau - Seite 2

Gründe

Der Senat hält die Berufung für unbegründet. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO), noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zu berücksichtigende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Im Einzelnen:

1. Zunächst greift die Klägerin die vom Landgericht angenommene Höhe der anrechenbaren Kosten als Parameter für die Berechnung des Architektenhonorars an. Damit hat sie jedoch keinen Erfolg.

Seit der HOAI 2009 ist ausschließliche Abrechnungsgrundlage für Honorare aus allen Leistungsphasen die Kostenberechnung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 HOAI). Nur „soweit diese nicht vorliegt“ kann die Kostenschätzung zugrunde gelegt werden. (Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil Recht der Architekten und Ingenieure Rn. 282 - 289, beckonline). Da hier keine Kostenberechnung vorliegt, kann nur eine Kostenschätzung Grundlage für die Honorarermittlung sein. Problematisch ist hier allerdings, dass die anrechenbaren Kosten deswegen nicht feststehen, weil in einem ganz frühen Stadium (1 Woche nach Beauftragung und noch vor der Grundlagenermittlung) der Vertrag gekündigt wurde und als Grundlage für die Planung nur eine (wie das Erstgericht zu Recht feststellt) laienhafte, naive Skizze des Auftraggebers vorliegt, welche seine Wunschvorstellungen nach einem Haus wiedergeben soll. Hinzu kommt, dass der Beklagte diese Skizze nicht etwa der klagenden Architektin bei einer ersten Besprechung vorgelegt hatte, sondern sie mitbrachte, als er mit dem Mitarbeiter der Firma L. Massivhaus (dieser als Vertreter für die Architektin handelnd) den Architektenvertrag abschloss.

In Ausnahmefällen lässt die obergerichtliche Rechtsprechung eine Schätzung der anrechenbaren Kosten zu. So soll eine Schätzung schon dann zulässig sein, wenn der Architekt die Berechnungsgrundlagen für sein Honorar nicht oder nicht vollständig darlegen kann, weil er selbst nicht im Besitz der dafür erforderlichen Informationen oder Unterlagen ist und der Auftraggeber ihm vertragswidrig die erforderlichen Auskünfte oder die Herausgabe der Unterlagen verweigert (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1994 - VII ZR 217/93 = NJW 1995, 399; OLG Hamm, Urteil vom 05.07.1991 - 26 U 168/90, OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. 6. 1986, 23 U 231/85 Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 12. Teil: Recht der Architekten und Ingenieure, Rn. 311; zitiert nach beckonline).

Schon mangels anderer Möglichkeiten muss eine Schätzung auch hier möglich sein. Dabei hat das Erstgericht die zur Verfügung stehenden objektiven Anhaltspunkte für die Ermittlung der anrechenbaren Baukosten zutreffend gewürdigt. Die von der Klagepartei angesetzten Kosten von 777.875,00 € sind weit überhöht; angemessen sind die vom Landgericht angenommenen 13 U 3256/17 Bau - Seite 3 Kosten von 290.000,00 €. Auf die Begründung des Landgerichts wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

2. Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Argumentation der Klägerin, hier seien zwei verschiedene Objekte geplant worden. Richtig ist, dass es um ein Bauvorhaben ging und der Beklagte - wie soeben schon dargelegt - eine laienhafte Skizze zum Vertragsabschluss mitbrachte. Es wurden nicht zwei verschiedene Objekte geplant. Vielmehr wurde nicht einmal die Grundlagenermittlung für ein Objekt durchgeführt.

3. Unverständlich sind die Ausführungen unter Ziffer 2 b) der Berufungsbegründung. Das Erstgericht ist nicht etwa von einer „fiktiven Fortsetzung des Vertrages“ ausgegangen. Vielmehr betrifft die angegriffene Formulierung die soeben erörterte Frage, welche Kriterien für die Schätzung der anrechenbaren Baukosten heranzuziehen waren.

II.

Da die Berufung unbegründet ist, stellt der Senat der Klägerin anheim, sie aus Kostengründen zurückzunehmen.

In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der beabsichtigte Beschluss angesichts des auf 10.456,07 € festzusetzenden Streitwerts wegen der Regelung des § 26 Nr.8 EGZPO nicht mit der Nichtzulassungsbeschwerde angreifbar wäre.

III.

Ausführungen zur Anschlussberufung des Beklagten sind derzeit nicht veranlasst, da gem. § 524 Abs. 4 ZPO die Anschließung ihre Wirkung verliert, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

Vorsitzende Richterin Richterin Richter am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht am Oberlandesgericht

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

6 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. (2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt we

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen

1.
das Leistungsbild,
2.
die Honorarzone und
3.
die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
Zusätzlich zu den Grundlagen nach Satz 1 ermittelt sich das Honorar
1.
für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
2.
für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
3.
für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.

(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach

1.
den anrechenbaren Kosten,
2.
der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
3.
den Leistungsphasen,
4.
der Honorartafel zur Honorarorientierung und
5.
dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
Der Umbau- oder Modernisierungszuschlag ist unter Berücksichtigung des Schwierigkeitsgrads der Leistungen in Textform zu vereinbaren. Die Höhe des Zuschlags auf das Honorar ist in den jeweiligen Honorarregelungen der Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und in Anlage 1 Nummer 1.2 geregelt. Sofern keine Vereinbarung in Textform getroffen wurde, gilt ein Zuschlag von 20 Prozent ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad als vereinbart.

(3) (weggefallen)

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.