Handelsgesetzbuch - HGB | § 559 Bereitstellung des Schiffes

Handelsgesetzbuch - HGB | § 559 Bereitstellung des Schiffes
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand bereitzustellen.

(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeitcharterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.

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published on 13/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/04 Verkündet am: 13. September 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
published on 26/10/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 20/04 Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR
published on 17/03/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 26.06.2009 - 11 O 109/07 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klä
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