(1) Jede Werbung für Arzneimittel muß folgende Angaben enthalten:

1.
den Namen oder die Firma und den Sitz des pharmazeutischen Unternehmers,
2.
die Bezeichnung des Arzneimittels,
3.
die Zusammensetzung des Arzneimittels gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchstabe d des Arzneimittelgesetzes,
4.
die Anwendungsgebiete,
5.
die Gegenanzeigen,
6.
die Nebenwirkungen,
7.
Warnhinweise, soweit sie für die Kennzeichnung der Behältnisse und äußeren Umhüllungen vorgeschrieben sind,
7a.
bei Arzneimitteln, die der Verschreibungspflicht nach § 48 des Arzneimittelgesetzes unterliegen, den Hinweis "Verschreibungspflichtig".
Eine Werbung für traditionelle pflanzliche Arzneimittel, die nach dem Arzneimittelgesetz registriert sind, muss folgenden Hinweis enthalten: "Traditionelles pflanzliches Arzneimittel zur Anwendung bei ...(spezifiziertes Anwendungsgebiet/spezifizierte Anwendungsgebiete) ausschließlich auf Grund langjähriger Anwendung".

(1a) Bei Arzneimitteln, die nur einen Wirkstoff enthalten, muß der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung dieses Bestandteils mit dem Hinweis: "Wirkstoff:" folgen; dies gilt nicht, wenn in der Angabe nach Absatz 1 Nr. 2 die Bezeichnung des Wirkstoffs enthalten ist.

(2) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 1a müssen mit denjenigen übereinstimmen, die nach § 11 oder § 12 des Arzneimittelgesetzes für die Packungsbeilage vorgeschrieben sind. Können die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a und Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebenen Angaben nicht gemacht werden, so können sie entfallen.

(3) Bei einer Werbung außerhalb der Fachkreise ist der Text "Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihren Arzt oder Apotheker" gut lesbar und von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt und abgegrenzt anzugeben. Bei einer Werbung für Heilwässer tritt an die Stelle der Angabe "die Packungsbeilage" die Angabe "das Etikett". Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1, 3, 5 und 6 können entfallen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, es sei denn, daß in der Packungsbeilage oder auf dem Behältnis Nebenwirkungen oder sonstige Risiken angegeben sind.

(4) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Angaben müssen von den übrigen Werbeaussagen deutlich abgesetzt, abgegrenzt und gut lesbar sein.

(5) Nach einer Werbung in audiovisuellen Medien ist der nach Absatz 3 Satz 1 oder 2 vorgeschriebene Text einzublenden, der im Fernsehen vor neutralem Hintergrund gut lesbar wiederzugeben und gleichzeitig zu sprechen ist, sofern nicht die Angabe dieses Textes nach Absatz 3 Satz 4 entfällt. Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen.

(6) Die Absätze 1, 1a, 3 und 5 gelten nicht für eine Erinnerungswerbung. Eine Erinnerungswerbung liegt vor, wenn ausschließlich mit der Bezeichnung eines Arzneimittels oder zusätzlich mit dem Namen, der Firma, der Marke des pharmazeutischen Unternehmers oder dem Hinweis: "Wirkstoff:"geworben wird.

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Arzneimittelrecht: Zur Adwords-Anzeige bei Arzneimitteln

05.02.2014

Eine Google-Adwords-Anzeige für ein Arzneimittel verstößt nicht allein deshalb gegen § 4 HWG, weil die Pflichtangaben nicht in der Anzeige selbst enthalten sind.

Wettbewerbsrecht: Zur Lesbarkeit von Grundpreisangaben in Supermärkten

16.07.2013

auch dann noch deutlich lesbar im Sinne von § 1VI 2 PAngV, wenn die dabei verwendete Schriftgröße nur 2 Millimeter beträgt.
Allgemeines

Internetrecht: Erinnerungswerbung im Internet

16.06.2010

BGH vom 29.04.10 - Az: I ZR 202/07 - Anwalt für Internetrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 15


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3a eine Werbung für ein Arzneimittel betreibt, das der Pflicht zur Zulassung unterliegt und das nicht nach den arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist oder als zuge
zitiert 3 §§ in anderen Gesetzen.

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 11 Packungsbeilage


(1) Fertigarzneimittel, die nicht zur klinischen Prüfung bestimmt sind und die nicht nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a, 1b oder 3 von der Zulassungspflicht freigestellt sind, dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur mit einer Packungsbeilage in den V

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 48 Verschreibungspflicht


(1) Die folgenden Arzneimittel dürfen nur bei Vorliegen einer ärztlichen oder zahnärztlichen Verschreibung oder einer tierärztlichen Verschreibung an Verbraucher abgegeben werden: 1. Arzneimittel, die durch Rechtsverordnung nach Absatz 2, auch in Ver

Arzneimittelgesetz - AMG 1976 | § 12 Ermächtigung für die Kennzeichnung, die Packungsbeilage und die Packungsgrößen


(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Vorschriften der §§ 10 bis 11a auf andere Arzneimittel und den Umfang der Fac
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Heilmittelwerbegesetz - HeilMWerbG | § 11


(1) Außerhalb der Fachkreise darf für Arzneimittel, Verfahren, Behandlungen, Gegenstände oder andere Mittel nicht geworben werden 1. (weggefallen)2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheits

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Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - I ZR 2/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 2/12 Verkündet am: 6. Juni 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Jan. 2016 - I ZR 231/14

bei uns veröffentlicht am 28.01.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 231/14 Verkündet am: 28. Januar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 28. Sept. 2011 - I ZR 96/10

bei uns veröffentlicht am 28.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/10 Verkündet am: 28. September 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 26. März 2009 - I ZR 213/06

bei uns veröffentlicht am 26.03.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 213/06 Verkündet am: 26. März 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 07. März 2013 - I ZR 30/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 30/12 Verkündet am: 7. März 2013 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Mai 2004 - I ZR 265/01

bei uns veröffentlicht am 06.05.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 265/01 Verkündet am: 6. Mai 2004 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Feb. 2009 - I ZR 124/07

bei uns veröffentlicht am 05.02.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/07 Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Apr. 2010 - I ZR 202/07

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 202/07 Verkündet am: 29. April 2010 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2000 - I ZR 12/98

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 12/98 Verkündet am: 21. September 2000 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein B

Landgericht Coburg Endurteil, 26. Juli 2018 - 1 HK O 6/18

bei uns veröffentlicht am 26.07.2018

Tenor 1. Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlass

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2018 - 2 U 39/17

bei uns veröffentlicht am 22.02.2018

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 09.02.2017 - Az. 11 O 138/16 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Das angefochtene und das vorliegen

Landgericht Hamburg Urteil, 06. Jan. 2017 - 351 O 1/15

bei uns veröffentlicht am 06.01.2017

Tenor 1. Die Festsetzung des Bodenwerts in dem Bescheid vom 26. Januar 2015 wird von 189 Euro/qm auf 210 Euro/qm abgeändert und die dem Beteiligten zu 1) zu zahlende Entschädigung wird von 17.388,-- Euro auf 19.320,-- Euro abgeändert. Im Übrig

Oberlandesgericht Köln Urteil, 01. Juli 2016 - 6 U 151/15

bei uns veröffentlicht am 01.07.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 27. August 2015 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen – 42 O 26/15 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil

Landgericht Dortmund Urteil, 16. März 2016 - 10 O 81/15

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten, zu unterlassen, im gesch

Landgericht Hamburg Urteil, 24. Feb. 2016 - 416 HKO 162/15

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 09.11.2015 (315 O 523/15) wird aufgehoben. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen. 3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahr

Bundesgerichtshof Urteil, 04. Feb. 2016 - I ZR 181/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 181/14 Verkündet am: 4. Februar 2016 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht Hamburg Urteil, 26. Jan. 2016 - 312 O 482/15

bei uns veröffentlicht am 26.01.2016

Tenor 1. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 20.10.2015 wird hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. 7. bestätigt. 2. Die weiteren Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Ausgest

Bundesgerichtshof Urteil, 03. Dez. 2015 - IX ZR 40/15

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 40/15 Verkündet am: 3. Dezember 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 3a Abs. 1 Satz

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 26. Feb. 2015 - 20 K 2855/13

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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten

Landgericht Köln Urteil, 06. Nov. 2014 - 31 O 135/14

bei uns veröffentlicht am 06.11.2014

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu

Landgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2014 - 12 O 3/13 U.

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in Werbeflyern oder sonst werblich mit der Abbildung von Verpackungen zu werben, auf denen das Anwendungsgebiet lesbar ist, ohne zugleich auch den Pflicht-Text nach

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Apr. 2011 - 2 U 170/10

bei uns veröffentlicht am 07.04.2011

Tenor 1. Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 20 Kammer für Handelssachen des Landgerichts Tübingen vom 29. November 2010 (Az.: 20 O 86/10 KfH) wirdzurückgewiesen.2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Juli 2009 - 2 U 4/09

bei uns veröffentlicht am 30.07.2009

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ulm vom 18. Dezember 2008 - Az.: 10 O 127/08 KfH - wird zurückgewiesen 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufung

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(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Vorschriften der §§ 10 bis 11a auf andere Arzneimittel und den Umfang der Fachinformation...