Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 129 Zwingend zu berücksichtigende Ausführungsbedingungen

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Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Inhaltsverzeichnis

Ausführungsbedingungen, die der öffentliche Auftraggeber dem beauftragten Unternehmen verbindlich vorzugeben hat, dürfen nur aufgrund eines Bundes- oder Landesgesetzes festgelegt werden.

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(1) Zur Leistungsbeschreibung ist § 121 Absatz 1 und 3 entsprechend anzuwenden. (2) Konzessionen werden an geeignete Unternehmen im Sinne des § 122 vergeben. (3) Der Zuschlag wird auf der Grundlage objektiver Kriterien erteilt, die sicherstel
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published on 13.08.2014 00:00

Tenor Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Vergabekammer bei der Bezirksregierung Düsseldorf vom 19. März 2014 (VK-38/2013-L) aufgehoben. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig abgelehnt. Die Anschlussbeschwerd
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