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Art 3Amtlich · § 5 UrhG

Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen

Zeitreise: 03.11.1970

Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.

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