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Art 5Amtlich · § 5 UrhG

Schlußvorschrift

Zeitreise: 03.11.1970

Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.

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Ende des Gesetzes