Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 32 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
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Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstands betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind.
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published on 22/01/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 555/13 vom 22. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Seiters, Dr. Remmert und Reiter beschlo
published on 23/01/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 28. Januar 2014 setzte das Bayerische Verwaltungsgeri
published on 17/05/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit des Bebauungsplans "RegioPort Weser I".
2
published on 26/07/2016 00:00
Tenor
Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5.2.2016 geändert. Der Streitwert des erstinstanzlichen Verfahrens wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren
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