Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 69

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 69
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Bundeskanzler ernennt einen Bundesminister zu seinem Stellvertreter.

(2) Das Amt des Bundeskanzlers oder eines Bundesministers endigt in jedem Falle mit dem Zusammentritt eines neuen Bundestages, das Amt eines Bundesministers auch mit jeder anderen Erledigung des Amtes des Bundeskanzlers.

(3) Auf Ersuchen des Bundespräsidenten ist der Bundeskanzler, auf Ersuchen des Bundeskanzlers oder des Bundespräsidenten ein Bundesminister verpflichtet, die Geschäfte bis zur Ernennung seines Nachfolgers weiterzuführen.

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published on 27/02/2018 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat durch die Veröffentlichung der Pressemitteilung 151/2015 vom 4. November 2015 auf der Homepage des Bundesministeriums für Bildung und Forschung die Antragstellerin
published on 03/05/2016 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 24/11/2011 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich dagegen, dass sein Ruhegehalt für die Tätigkeit als Oberbürgermeister der Beklagten nicht ausgezahlt wird.
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