Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 67
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis
(1) Der Bundestag kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt und den Bundespräsidenten ersucht, den Bundeskanzler zu entlassen. Der Bundespräsident muß dem Ersuchen entsprechen und den Gewählten ernennen.
(2) Zwischen dem Antrage und der Wahl müssen achtundvierzig Stunden liegen.
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published on 21/06/2016 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter C.I
published on 03/05/2016 00:00
Gründe
A.
1
Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 23/09/2015 00:00
Gründe
A.
1
Das Organstreitverfahren betrifft die Frage, ob die Antragsgegnerin aufgrund des we
published on 18/03/2014 00:00
Tenor
1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter B.I
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