Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 53a

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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Inhaltsverzeichnis

(1) Der Gemeinsame Ausschuß besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages, zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates. Die Abgeordneten werden vom Bundestage entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt; sie dürfen nicht der Bundesregierung angehören. Jedes Land wird durch ein von ihm bestelltes Mitglied des Bundesrates vertreten; diese Mitglieder sind nicht an Weisungen gebunden. Die Bildung des Gemeinsamen Ausschusses und sein Verfahren werden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die vom Bundestage zu beschließen ist und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(2) Die Bundesregierung hat den Gemeinsamen Ausschuß über ihre Planungen für den Verteidigungsfall zu unterrichten. Die Rechte des Bundestages und seiner Ausschüsse nach Artikel 43 Abs. 1 bleiben unberührt.

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published on 07/11/2017 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. und die Antragstellerin zu 5. sowie den Deutschen Bundestag dur
published on 03/05/2016 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand des Organstreitverfahrens sind auf verschiedenen Normebenen angesiedelte
published on 21/10/2014 00:00

Tenor 1. Die Antragsgegnerin hat a) den Antragsteller zu 1. durch die Antworten auf die in der Fragestunde des Deutschen Bu
published on 18/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Verfassungsbeschwerden werden in dem unter B.I
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