Gasnetzzugangsverordnung - GasNZV 2010 | § 40 Veröffentlichungspflichten
Marktgebietsverantwortliche veröffentlichen auf ihrer Internetseite:
- 1.
die Methoden, nach denen die Ausgleichs- und Regelenergieentgelte berechnet werden; - 2.
unverzüglich nach der Bilanzierungsperiode die verwendeten Entgelte für Ausgleichsenergie sowie - 3.
jeweils am Folgetag des Einsatzes der Regelenergie und mindestens für die zwölf zurückliegenden Monate, Informationen über den Einsatz interner und externer Regelenergie. Bei externer Regelenergie haben die Marktgebietsverantwortlichen zwischen externen Flexibilitäten und externen Gasmengen zu unterscheiden. Sie haben auch anzugeben, welcher Anteil der externen Regelenergie auf Grund lokaler oder räumlich begrenzter Ungleichgewichte eingesetzt wurde.
Referenzen - Gesetze |
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wird zitiert von 2 anderen §§ im .
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 4 andere §§ aus dem .
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