Frühförderungsverordnung - FrühV | § 1 Anwendungsbereich

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 1 Anwendungsbereich
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Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 46 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter und von Behinderung bedrohter Kinder, die Übernahme und die Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern sowie die Vereinbarung der Entgelte richtet sich nach den folgenden Vorschriften.

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Leistungen nach § 1 umfassen 1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (§ 5),2. heilpädagogische Leistungen (§ 6) und3. weitere Leistungen (§ 6a).Die erforderlichen Leistungen werden unter Inanspruchnahme von fachlich geeigneten interdisziplinär
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(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch1.die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und
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published on 17/02/2016 00:00

Tenor Die Revisionen des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. Oktober 2014 werden zurückgewiesen.
published on 28/10/2011 00:00

Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 27.5.2011 - 3 K 462/10 - wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.
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