Fremdrentengesetz - FRG | § 14

Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 14 FRG.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2011 - B 5 R 46/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2005 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewi

Bundessozialgericht Urteil, 25. Jan. 2011 - B 5 R 47/10 R

bei uns veröffentlicht am 25.01.2011

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 12. Aug. 2004 - L 5 KN 5/03

bei uns veröffentlicht am 12.08.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 24. Juni 2004 - L 4 KN 27/02

bei uns veröffentlicht am 24.06.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.09.2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand