Fremdrentengesetz - FRG | § 14

Fremdrentengesetz - FRG | § 14
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Soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt, richten sich die Rechte und Pflichten der nach diesem Abschnitt Berechtigten nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden allgemeinen Vorschriften.

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published on 25/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. Oktober 2005 und des Sozialgerichts Koblenz vom 9. März 2005 aufgehoben und die Klage abgewi
published on 25/01/2011 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer
published on 12/08/2004 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 4. Juni 2003 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1
published on 24/06/2004 00:00

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.09.2002 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand
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