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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Genehmigungspflicht

Zeitreise: 19.11.2019

Wer in einem 1. Aquakulturbetrieb, 2. Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder 3. Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder ReinigungszentrumFische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.

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