Begriffsbestimmungen
(1) Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen: 1. Verlust des Rückversicherers: die nach Absatz 2 berechnete Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag, sofern diese Differenz für den Rückversicherer negativ ist; 2. erwarteter Verlust des Rückversicherers: die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten möglichen Verluste des Rückversicherers unter einem Rückversicherungsvertrag; 3. erwarteter Beitrag: die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten erwarteten Barwerte der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen unter einem Rückversicherungsvertrag, wobei Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist; 4. übernommenes wirtschaftliches Gesamtrisiko: das Risiko, dass ein Verlust des Rückversicherers entsteht; 5. versicherungstechnisches Risiko: das Risiko, dass ohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust des Rückversicherers entsteht; 6. Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko): das Risiko, dass sich die für das versicherungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungsströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit einschließlich des Zeitpunkts der Rückversicherungsleistung anders als vom Rückversicherer angenommen und für diesen unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwickeln.
(2) Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet, indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen abgezogen wird. Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen.
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