Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 11 Verschwiegenheitspflicht

Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz - FinDAG | § 11 Verschwiegenheitspflicht
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Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Inhaltsverzeichnis

Die Verschwiegenheitspflicht der Beschäftigten der Bundesanstalt in Bezug auf Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind, bestimmt sich nach den aufsichtsrechtlichen Bestimmungen, auf Grund deren der einzelne Beschäftigte tätig geworden ist. Satz 1 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Beiräte hinsichtlich der ihnen bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen Tatsachen entsprechend.

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published on 28/07/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Klage ist auf Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) gerichtet.
published on 27/11/2014 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Zugang zu Unterlagen der beklagten Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die im Zusammenhang mit der Aufsicht über die H. ange
published on 19/12/2013 00:00

Gründe I. 1 Die Kläger begehren mit dem diesem Zwischenverfahren zugrunde liegenden Kla
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