Filmförderungsgesetz - FFG 2017 | § 34 Haushalts- und Wirtschaftsführung

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Gesetz über Maßnahmen zur Förderung des deutschen Films Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wirtschaftsplan ist sparsam und wirtschaftlich auszuführen.

(2) Im Wirtschaftsplan nicht veranschlagte Ausgaben bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrats. Die Zustimmung darf nur dann erteilt werden, wenn

1.
die Filmförderungsanstalt zu den Ausgaben unmittelbar kraft Gesetzes verpflichtet ist oder die Ausgaben der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Filmförderungsanstalt dienen und
2.
für die Ausgabe ein unvorhergesehenes und unabweisbares Bedürfnis vorliegt.

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published on 28.01.2014 00:00

Gründe A. 1 Gegenstand der Verfassungsbeschwerden ist die Erhebung der Filmabgabe nach dem Film
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