Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 403 Weigerung des Dispacheurs

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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Inhaltsverzeichnis

(1) Lehnt der Dispacheur den Auftrag eines Beteiligten zur Aufmachung der Dispache aus dem Grund ab, weil ein Fall der großen Haverei nicht vorliege, entscheidet über die Verpflichtung des Dispacheurs auf Antrag des Beteiligten das Gericht.

(2) Der Beschluss ist mit der Beschwerde anfechtbar.

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(1) Der Geschäftswert in einem unternehmensrechtlichen Verfahren und in einem Verfahren in Vereinssachen beträgt1.bei Kapitalgesellschaften und Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit 60 000 Euro,2.bei Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaf
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published on 10/11/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts St. Goar – Schifffahrtsgericht – vom 23.09.2015 – 4 UR II 1/14 BSch - wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe:
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