Erbrecht: Zur Pflichtteilsklausel im Berliner Testament

published on 23/01/2019 14:12
Erbrecht: Zur Pflichtteilsklausel im Berliner Testament
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Eine Pflichtteilsstrafklausel in einem Testament greift auch, wenn der Pflichtteilsberechtigte geltend macht, gegen eine Abstandszahlung auf sein Pflichtteilsrecht verzichten zu wollen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin

Berliner Testament

Das sog. Berliner Testament ist eine für Ehegatten offenstehende Möglichkeit der Festlegung ihres letzten Willens. Die Ehegatten setzen ein gemeinsames Testament auf, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Beim Tod des einen Ehepartners erhält demnach der überlebende Ehepartner das gesamte Erbe und darf darüber uneingeschränkt verfügen. Im Zusammenhang mit diesem ersten Erbfall sind die Kinder und andere potentielle Erben zunächst von er Erbfolge ausgeschlossen. Erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten erben die Kinder und anderen Erben den gesamten Nachlass.

Berliner Testament und Pflichtteilsklausel

Grundsätzlich besteht für die Kinder eines verstorbenen Ehepartners auch dann ein Pflichtteilsanspruch, wenn dieser ein Berliner Testament verfasst hat. Allerdings kann die Geltendmachung des Anspruches den überlebenden Ehegatten in finanzielle Nöte bringen, da es ihm obliegt, den Pflichtteilsanspruch zu begleichen. Aus diesem Grund beinhalten viele Berliner Testamente eine sog. Strafklausel. Diese Strafklauseln können den Pflichtteilsanspruch der Kinder des Ehepartners einschränken. Eine Strafklausel legt regelmäßig fest, dass Kinder, die bereits beim Tod des ersten Elternteils ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, auch beim Tod des zweiten Elternteils nur den Pflichtteil fordern können. Entsprechend erbt das Kind in diesem Fall zwar die ihm zustehenden zwei Pflichtteile, nicht jedoch den gesamten Nachlass, der ihm nach dem Tod des zweiten Elternteils zugestanden hätte. Mit der Frage, wodurch die Strafklausel ausgelöst werden kann, beschäftigte sich das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Beschluss.

 

Der Beschluss des OLG Köln vom 27.09.2018 (2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18) behandelt ein sog. Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel. In diesem Testament hatten die Eheleute sich wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt und bestimmt, dass nach dem Tod des Längstlebenden die vier Kinder das Vermögen zu gleichen Teilen erben sollten. Weiterhin wurde im Testamtent bestimmt, dass dasjenige der Kinder, welches nach dem Tod des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordert, nach dem Tod des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben solle (sog. Pflichtteilsstrafklausel).

Als die Mutter als erste der beiden Ehegatten verstarb, erkundigte sich eines der Kinder mittels eines Anwaltsschreibens nach dem Wert des Nachlasses. Es forderte die Vorlage eines sog. Nachlassverzeichnisses und erklärte, dass für die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs erforderlich sei, ein Sachverständigengutachten zum Wert des elterlichen Hausgrundstücks einzuholen. Gegen eine auf das Erbe anzurechnende Einmalzahlung von 10.000 DM sei das Kind bereit, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens und die Geltendmachung des Pflichtteils zu verzichten. Der Vater zahlte daraufhin 10.000 DM, sah das Kind in der Folge aber nicht mehr als seinen Erben an.

Das OLG Köln entschied, dass das Kind durch sein anwaltliches Schreiben die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst hat und in der Folge nach dem Tod des Vaters nicht mehr Erbe ist. Sie bestätigten damit die Auffassung des erstinstanzlich mit der Sache befassten Amtsgerichts. Für die Frage, ob der Pflichtteil gefordert werde, komme es nicht auf die Einschätzung des fordernden Kindes an. Entscheidend sei vielmehr die Perspektive des überlebenden Ehegatten. Eine Pflichtteilsklausel soll typischerweise sicherstellen, dass dem Überlebenden der Nachlass bis zu seinem Tod ungeschmälert verbleibt und nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird. Auch soll sichergestellt werden, dass nicht eines der Kinder bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt wird. Das Gericht stellte klar, dass das Anwaltsschreiben des Kindes dessen ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Vater dargestellt, da dieser für den Fall der Nichtzahlung der 10.000 DM mit einer Inanspruchnahme durch das Kind habe rechnen müssen. Damit sei nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung geeignet gewesen, den Vater der Belastung auszusetzen, vor der er durch die Strafklausel gerade geschützt werden sollte. Eine gerichtliche Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs sei nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen.

 

Das Oberlandesgericht Köln hat in seinem Beschluss vom 27.09.2018 (2 Wx 314/18 , 2 Wx 316/18) folgendes entschieden:

Tenor:

Die Beschwerden der Beteiligten zu 2) vom 16.07.2018 gegen den am 09.07.2018 erlassenen Beschluss des Nachlassgerichts Brühl - 72 VI 69/18 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten der Beschwerdeverfahren hat die Beteiligte zu 2) zu tragen.

Gründe:

T verstarb am xx.10.2017 in L. Der Erblasser war verheiratet mit der vorverstorbenen B. Aus der Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, die Beteiligte zu 1) F, eine weitere Tochter, M sowie ein Sohn, der bereits im Kindesalter verstorben ist und keine Abkömmlinge hinterließ. Die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers hatte aus erster Ehe zwei Töchter, die Beteiligte zu 2) I sowie eine weitere Tochter, D, die am xx.01.2014 verstarb und eine Tochter, S, hinterließ.

Mit gemeinschaftlichem Testament vom 07.10.1999 haben sich die Eheleute wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt. Weiter haben sie als Regelung nach dem Tod des Längstlebenden folgendes bestimmt:

 „ Nach dem Tode des Längstlebenden von uns sollen unsere vier Kinder D, I, F und M unser Vermögen zu gleichen Teilen erben.              

Sollte eines unserer Kinder nach dem Tode des Erstversterbenden vom Überlebenden seinen Pflichtteil fordern, so soll es auch nach dem Tode des Überlebenden auf den Pflichtteil beschränkt bleiben. „Am 01.02.2001 hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) den Erblasser „in der Nachlasssache B“ wie folgt angeschrieben:

„Unsere Mandantin ist eine Tochter der Verstorbenen und kommt deshalb als gesetzliche Erbin in Betracht. Wir gehen davon aus, dass Sie den Nachlass der Verstorbenen in Besitz genommen haben und fordern Sie hiermit auf, Auskunft zu erteilen über den Bestand und den Wert des Nachlasses durch Vorlage eines schriftlichen Verzeichnisses. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns die geschuldete Auskunft bis zum 28.02.2001 erteilen. Sollte die Frist ergebnislos verstreichen, werden wir unserer Mandantin empfehlen, ihre Ansprüche im Klagewege geltend zu machen.“ 

Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2001 hat der damalige Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 2) unter Bezugnahme auf zwei Telefonate ausgeführt:

„Ich gehe davon aus, dass der Wert des Grundstücks mit dem darauf errichteten Bungalow deutlich höher liegt als DM 250.000,00. Für eine Berechnung des Pflichtteilsanspruches meiner Mandantin ist es deshalb erforderlich, ein Sachverständigengutachten zum Wert des Grundstücks zu beauftragen… Ausgehend von den von Ihnen mitgeteilten Wertangaben ergäbe sich ein Pflichtteilsanspruch von rund DM 10.000,00. Ich möchte Ihnen deshalb vorschlagen, dass Sie meiner Mandantin ohne dass nunmehr formal ein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht wird, einen Betrag von DM 10.000,00 zahlen und dieser Betrag auf das Erbe meiner Mandantin angerechnet wird. Gleichzeitig würde sich meine Mandantin schon jetzt damit einverstanden erklären, ihren dann im Wege der Erbfolge übertragenen Grundstücksanteil zu veräußern, entweder an die Miterben oder freihändig. Sollten Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sein, bitte ich um Überweisung des Betrages …. bis zum 31.03.2001 ….              

Anderenfalls wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie bis zum 31.03.2001 ein vollständiges, schriftliches Nachlassverzeichnis mit entsprechenden Wertangaben vorlegen und für den Wert des Grundstücks einen Sachverständigengutachter mit der Wertermittlung beauftragen. Für diesen Fall würde meine Mandantin dann ihr Pflichtteilsrecht in Anspruch nehmen.“

Unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 07.03.2001 erklärte sich der Erblasser mit Schreiben vom 14.03.2001 mit dem Vorschlag einverstanden, an seine Stieftochter, die Beteiligte zu 2), den Betrag von 10.000 DM zu zahlen. Der Erblasser überwies unter dem 27.03.2001 auf das Anderkonto des damaligen Verfahrensbevollmächtigten einen Betrag von 10.000 DM, wobei auf dem Überweisungsträger als Verwendungszweck „Pflichtteil I“ angegeben war.

In einem notariellen Einzeltestament vom 01.07.2014 hat der Erblasser zu seinen alleinigen unbeschränkten Erben nur noch die Beteiligte zu 1) sowie seine weitere Tochter M und seine Stiefenkelin S, geborene Y, eingesetzt mit der Begründung, dass er davon ausgehe, aufgrund der Zahlung an die Beteiligte zu 2) nicht mehr an deren Erbeinsetzung gebunden zu sein.

Mit notariellem Antrag vom 02.03.2018 hat die Beteiligte zu 1) die Erteilung eines Erbscheins, der sie so wie die weitere Tochter des Erblassers, M und die Stiefenkelin des Erblassers, S, geborene Y zu je 1/3 als Erben ausweist, beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Pflichtteilsstrafklausel im Testament vom 07.10.1999 zum Nachteil der Beteiligten zu 2) eingreife, da diese anwaltlich einen Pflichtteilsanspruch am mütterlichen Nachlass geltend gemacht habe.

Demgegenüber hat die Beteiligte zu 2) beantragt, den Erbschein mit der Maßgabe zu erteilen, dass auch sie als Miterbin, d.h. mit einem Anteil von 1/4 ausgewiesen wird und sich darauf berufen, dass gerade kein Pflichtteilsanspruch geltend gemacht worden sei, wie insbesondere dem Schreiben vom 07.03.2001 zu entnehmen sei.

Mit Beschluss vom 09.07.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat das Nachlassgericht die Tatsachen, die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet und den Antrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass nach dem Sinn und Zweck des gemeinschaftlichen Testaments die Geltendmachung des Pflichtteils ausreichend sei. Dies sei aber mit dem Schreiben vom 07.03.2001 geschehen.

 

Gegen diesen der Beteiligten zu 2) am 16.07.2018 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit ihren am 17.07.2018 eingegangenen Beschwerden vom 16.07.2018, die mit Schriftsätzen vom 29.08.2018 sowie vom 12.09.2018, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens Bezug genommen wird, weiter begründet worden sind. Die Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgerichts - vom 09.07.2018 aufzuheben, sowie festzustellen, dass sie neben den weiteren Beteiligten des Verfahrens Miterbin geworden ist und einen Erbschein gemäß dieser Feststellung zu erteilen. Weiterhin hat sie die Streitverkündung gegenüber ihrem vormaligen Verfahrensbevollmächtigten Rechtsanwalt N erklärt.

Durch Beschluss vom 04.09.2018 hat das Nachlassgericht den Beschwerden nicht abgeholfen, die Streitverkündung als unzulässig angesehen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß § 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 FamFG zulässigen Beschwerden gegen die Feststellung der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 1) beantragten Erbscheins sowie gegen die Zurückweisung des eigenen Erbscheinantrages haben in der Sache keinen Erfolg.

Das Nachlassgericht ist zu Recht und mit zutreffender Begründung davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin nicht als Erbin berufen ist, weil die in dem gemeinschaftlichen Testament vom 07.10.1999 enthaltene Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.              

Eine derartige Pflichtteilsklausel ist – wie das Amtsgericht in dem angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – eine typische letztwillige Anordnung, durch die gemeinschaftlich testierenden und sich gegenseitig als Erben, ihre Abkömmlinge als Schlusserben einsetzenden Ehegatten sicherstellen wollen, dass dem Überlebenden bis zu seinem Tod der Nachlass ungeschmälert verbleibt und er nicht durch das Pflichtteilsverlangen eines Schlusserben gestört wird. Eine derartige Klausel verfolgt das rechtlich nicht zu beanstandende Ziel, den Nachlass zunächst dem überlebenden Ehegatten ungeschmälert zukommen zu lassen. Im Zusammenhang mit der Schlusserbenregelung soll die Verwirkungsklausel auch das Interesse der Ehepartner, insbesondere des Erstversterbenden daran sichern, dass nicht einer der Abkömmlinge bei der Verteilung des Gesamtnachlasses bevorteilt wird.

Eine Zuwiderhandlung liegt daher nach herrschender Meinung bereits vor, wenn der Pflichtteil bewusst und ernsthaft in Kenntnis der Pflichtteilsstrafklauseln geltend gemacht wird.

Ein solches ernsthaftes Verlangen des Pflichtteils gegenüber dem Erblasser hat das Nachlassgericht zu Recht in den Schreiben des vormaligen Verfahrens-bevollmächtigten der Beteiligten zu 2) vom 01.02.2001 sowie 07.03.2001 und der nachfolgenden Überweisung des geforderten Betrages gesehen. Den Schreiben ist die hierfür erforderliche Intensität beizumessen. Denn insbesondere mit Schreiben vom 07.03.2001 ist der Erblasser darauf hingewiesen worden, dass er für den Fall der Nichtzahlung mit einer Inanspruchnahme rechnen müsse. Damit war nach der Einschätzung eines objektiven Empfängers die erhobene Forderung jedoch geeignet, den überlebenden Ehegatten Belastungen auszusetzen, vor denen er durch die Verwirkungsklausel gerade geschützt werden sollte. Insofern ist die Einschätzung des Absenders unerheblich, so dass zu Recht eine Anhörung des als Zeugen benannten Rechtsanwaltes unterblieben ist.

Die erfolgreiche, womöglich gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs ist im Übrigen auch nicht erforderlich, um die Sanktion auszulösen, so dass es ebenso unerheblich ist, ob und in welcher Höhe der Pflichtteilsanspruch objektiv bestanden hat und ob die Zahlung auf den Pflichtteil erfolgte. 

Schließlich ist das Amtsgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Streitverkündung, wie sie die Beschwerdeführerin für geboten erachtet, vorliegend ausgeschlossen ist. Eine Heranziehung von Bestimmungen der Zivilprozessordnung kommt – zur Ausfüllung von Lücken in den Verfahrensvorschriften der freiwilligen Gerichtsbarkeit – in Betracht, wenn dies entweder ausdrücklich vorgeschrieben ist oder aber in den so genannten echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die in ihrer privatrechtlichen Ausgestaltung dem Zivilprozess stark ähneln. Das Erbscheinsverfahren ist jedoch kein solches Streitverfahren.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsanwalt N auch nicht zu den in§ 345 Abs. 1 FamFG aufgeführten Beteiligten zählt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss ist daher nicht gegeben.

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Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Beurteilung des Beschwerd

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:1.die gesetzlichen Erben,2.diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in B
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Eigenhändig ge- und unterschriebene Schriftstücke können Testamente sein, auch wenn es mit einer anderen Bezeichnung wie zum Beispiel "Vollmacht" überschrieben ist – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Erbrecht Berlin
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01/12/2016 13:17

Ein handschriftliches Testament, das die Erblasserin im Text nicht selbst geschrieben, aber selbst unterschrieben hat, ist ein im zivilrechtlichen Sinne formunwirksames Testament.
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30/06/2016 17:00

Ein Testament kann angefochten werden, wenn der Erblasser einen zur Zeit des Erbfalls vorhandenen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat.
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07/01/2016 09:51

Bei Unklarheiten kann u.U. keine testamentarische Schlusserbeneinsetzung festgestellt werden.
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(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) In Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins ist Beteiligter der Antragsteller. Ferner können als Beteiligte hinzugezogen werden:

1.
die gesetzlichen Erben,
2.
diejenigen, die nach dem Inhalt einer vorliegenden Verfügung von Todes wegen als Erben in Betracht kommen,
3.
die Gegner des Antragstellers, wenn ein Rechtsstreit über das Erbrecht anhängig ist,
4.
diejenigen, die im Fall der Unwirksamkeit der Verfügung von Todes wegen Erbe sein würden, sowie
5.
alle Übrigen, deren Recht am Nachlass durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Erteilung eines Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung sowie den §§ 42 und 74 der Schiffsregisterordnung.

(3) Im Verfahren zur Ernennung eines Testamentsvollstreckers und zur Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses ist Beteiligter der Testamentsvollstrecker. Das Gericht kann als Beteiligte hinzuziehen:

1.
die Erben,
2.
den Mitvollstrecker.
Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

(4) In den sonstigen auf Antrag durchzuführenden Nachlassverfahren sind als Beteiligte hinzuzuziehen in Verfahren betreffend

1.
eine Nachlasspflegschaft oder eine Nachlassverwaltung der Nachlasspfleger oder Nachlassverwalter;
2.
die Entlassung eines Testamentsvollstreckers der Testamentsvollstrecker;
3.
die Bestimmung erbrechtlicher Fristen derjenige, dem die Frist bestimmt wird;
4.
die Bestimmung oder Verlängerung einer Inventarfrist der Erbe, dem die Frist bestimmt wird, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner;
5.
die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung derjenige, der die eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, sowie im Fall des § 2008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dessen Ehegatte oder Lebenspartner.
Das Gericht kann alle Übrigen, deren Recht durch das Verfahren unmittelbar betroffen wird, als Beteiligte hinzuziehen. Auf ihren Antrag sind sie hinzuzuziehen.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.