Einkommensteuergesetz - EStG | § 91 Datenerhebung und Datenabgleich

(1)1Für die Berechnung und Überprüfung der Zulage sowie die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Sonderausgabenabzugs nach § 10a übermitteln die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die Bundesagentur für Arbeit, die Meldebehörden, die Familienkassen und die Finanzämter der zentralen Stelle auf Anforderung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) des Steuerpflichtigen die bei ihnen vorhandenen Daten nach § 89 Absatz 2 durch Datenfernübertragung; für Zwecke der Berechnung des Mindesteigenbeitrags für ein Beitragsjahr darf die zentrale Stelle bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und der landwirtschaftlichen Alterskasse die bei ihnen vorhandenen Daten zu den beitragspflichtigen Einnahmen sowie in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4 zur Höhe der bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit erheben, sofern diese nicht vom Anbieter nach § 89 übermittelt worden sind; im Datenabgleich mit den Familienkassen sind auch die Identifikationsnummern des Kindergeldberechtigten und des Kindes anzugeben.2Für Zwecke der Überprüfung nach Satz 1 darf die zentrale Stelle die ihr übermittelten Daten mit den ihr nach § 89 Absatz 2 übermittelten Daten automatisiert abgleichen.3Führt die Überprüfung zu einer Änderung der ermittelten oder festgesetzten Zulage, ist dies dem Anbieter mitzuteilen.4Ergibt die Überprüfung eine Abweichung von dem in der Steuerfestsetzung berücksichtigten Sonderausgabenabzug nach § 10a oder der gesonderten Feststellung nach § 10a Absatz 4, ist dies dem Finanzamt mitzuteilen; die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung ist insoweit zu ändern.

(2)1Die zuständige Stelle hat der zentralen Stelle die Daten nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz bis zum 31. März des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres durch Datenfernübertragung zu übermitteln.2Liegt die Einwilligung nach § 10a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz erst nach dem im Satz 1 genannten Meldetermin vor, hat die zuständige Stelle die Daten spätestens bis zum Ende des folgenden Kalendervierteljahres nach Erteilung der Einwilligung nach Maßgabe von Satz 1 zu übermitteln.

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zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 5 §§ in anderen Gesetzen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 148 Datenverarbeitung beim Rentenversicherungsträger


(1) Der Träger der Rentenversicherung darf Sozialdaten nur verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlich zugewiesenen oder zugelassenen Aufgaben erforderlich ist. Aufgaben nach diesem Buche sind1.die Feststellung eines Versicherungsverhält

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 79 Einrichtung automatisierter Verfahren auf Abruf


(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten durch Abruf ermöglicht, ist zwischen den in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen sowie mit der Deutschen Rentenversicherung Bund als zentraler Stelle zur E

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung


(1) Die Sozialversicherungsträger, ihre Verbände, ihre Arbeitsgemeinschaften, die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Versorgungsträger nach § 8 Absatz 4

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse


(1) Eine Übermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten1.zur Abwendung geplanter Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches,2.zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nach
wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10a Zusätzliche Altersvorsorge


(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für1.Emp
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 139b Identifikationsnummer


(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Einkommensteuergesetz - EStG | § 10a Zusätzliche Altersvorsorge


(1)1In der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte können Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt XI zustehenden Zulage jährlich bis zu 2 100 Euro als Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für1.Emp

Einkommensteuergesetz - EStG | § 89 Antrag


(1) 1Der Zulageberechtigte hat den Antrag auf Zulage nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Beitragsjahr (§ 88) folgt, bei dem Anbieter seines Vertrages einzureichen. 2Hat der Zulageberechtigte i

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Finanzgericht München Urteil, 29. Okt. 2014 - 9 K 1277/14

bei uns veröffentlicht am 29.10.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Streitig ist, ob das Finanzamt (FA) den Einkommensteuer(ESt)-Bescheid 2012 nach § 91 Abs. 1 Satz 4 Einkommensteuerge

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Dez. 2017 - X R 25/16

bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Juli 2016 10 K 10272/14 aufgehoben.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2017 - 2 K 196/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Höhe der Werbungskosten insbesondere der Z

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Aug. 2016 - X R 3/15

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 4. Dezember 2014  10 K 10242/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Juni 2015 - X R 38/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014  10 K 14088/12 aufgehoben, soweit es die Beitragsjahre 2005 bis 2007 betrifft.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Juni 2015 - X R 40/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Mai 2014  10 K 14205/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Juni 2015 - X R 14/14

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin Brandenburg vom 9. Januar 2014  10 K 14234/11 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 25. März 2015 - X R 20/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. März 2014  10 K 14215/12 aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 22. Okt. 2014 - X R 18/14

bei uns veröffentlicht am 22.10.2014

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) war in den Streitjahren 2004 bis 2006 Beamtin eines Bundeslandes. Aufgrund ihres Antrags vom 8. August 2002

Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 16. Juli 2014 - 2 K 4322/13 E

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Die Revision wird zugelassen. 1T a t b e s t a n d 2Streitig sind die Voraussetzungen der steuerlichen Förderung nach § 10a i.V.m. §§ 79 ff. des Einkommensteuergesetzes

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Jan. 2012 - II R 49/10

bei uns veröffentlicht am 18.01.2012

Tatbestand 1 I. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Bundeszentralamt für Steuern --BZSt--) teilte der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) im Jahr 2008 nach § 1

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Okt. 2011 - 13 K 1051/11

bei uns veröffentlicht am 28.10.2011

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Streitig sind die Voraussetzungen einer steuerlichen Förderung nach § 10a des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.V.

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 19. Aug. 2008 - 4 K 98/07

bei uns veröffentlicht am 19.08.2008

Tatbestand   1 Streitig ist die Höhe des zum 31. Dezember 2002 festzustellenden verbleibenden Verlustvortrags zur Einkommensteuer (ESt). 2 Der Kläger (Kl) war im Streitjahr - wie bereits seit Oktober 2000 - Student an der Fachhochschule

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(1) Eine natürliche Person darf nicht mehr als eine Identifikationsnummer erhalten. Jede Identifikationsnummer darf nur einmal vergeben werden. (2) Die Finanzbehörden dürfen die Identifikationsnummer verarbeiten, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung der ihnen...