Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV 1955 | § 55 Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten in besonderen Fällen

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Einkommensteuer-Durchführungsverordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Der Ertrag des Rentenrechts ist in den folgenden Fällen auf Grund der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes aufgeführten Tabelle zu ermitteln:

1.
bei Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben.2Dabei ist das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr des Rentenberechtigten maßgebend;
2.
bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt.2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr dieser Person maßgebend;
3.
bei Leibrenten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen abhängt.2Dabei ist das bei Beginn der Rente, im Fall der Nummer 1 das vor dem 1. Januar 1955 vollendete Lebensjahr der ältesten Person maßgebend, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuerst Sterbenden erlischt, und das Lebensjahr der jüngsten Person, wenn das Rentenrecht mit dem Tod des zuletzt Sterbenden erlischt.

(2)1Der Ertrag der Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind (abgekürzte Leibrenten), ist nach der Lebenserwartung unter Berücksichtigung der zeitlichen Begrenzung zu ermitteln.2Der Ertragsanteil ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen.3Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.

Beschränkung der Laufzeit der Rente auf ... Jahre ab Beginn des Rentenbezugs (ab 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat)Der Ertragsanteil beträgt vorbehaltlich der Spalte 3 ... ProzentDer Ertragsanteil ist der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen, wenn der Rentenberechtigte zu Beginn des Rentenbezugs (vor dem 1. Januar 1955, falls die Rente vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen hat) das ...te Lebensjahr vollendet hatte
123
10entfällt
21entfällt
3297
4492
5588
6783
7881
8980
91078
101275
111374
121472
131571
14-151669
16-171867
181965
192064
202163
212262
222360
232459
242558
252657
262755
272854
282953
29-303051
313150
323249
333348
343446
35-363545
373643
383742
393841
40-413939
424038
43-444136
454235
46-474333
484432
49-504530
51-524628
534727
54-554825
56-574923
58-595021
60-615119
62-635217
64-655315
66-675413
68-695511
70-71569
72-74576
75-76584
77-79592
ab 80Der Ertragsanteil ist immer der Tabelle in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes zu entnehmen.

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(1)1Nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, die landwirtschaftliche Alterskasse, die berufsständischen Versorgungseinrichtungen, die Pensionskassen, die Pensionsfonds, die Versicherungsunternehm
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