Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 10

Erbbaurechtsgesetz - ErbbauV | § 10
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(1) Das Erbbaurecht kann nur zur ausschließlich ersten Rangstelle bestellt werden; der Rang kann nicht geändert werden. Rechte, die zur Erhaltung der Wirksamkeit gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung nicht bedürfen, bleiben außer Betracht.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass bei der Bestellung des Erbbaurechts von dem Erfordernis der ersten Rangstelle abgewichen werden kann, wenn dies für die vorhergehenden Berechtigten und den Bestand des Erbbaurechts unschädlich ist.

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published on 29/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 6/08 vom 29. Mai 2008 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1365 Eine Vollstreckungsunterwerfungserklärung unterliegt nicht dem Zustimmungserfordernis des §
published on 21/01/2016 00:00

Tenor Der Beschluss wird aufgehoben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, über die Anträge der Beteiligten vom 16. Juli 2015 nach Maßgabe der vorliegenden Entscheidung neu zu befinden. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. 1G r ü n d e : 2I. 3
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