Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 4d Widerruf der Zertifizierung nach § 4a, nachträgliche Versehung mit Auflagen
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}


Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Inhaltsverzeichnis
Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung nach § 4a oder § 4b widerrufen oder erweitern oder eine Zertifizierung nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen, soweit auf Grund geänderter tatsächlicher Umstände eine Neubewertung der Zertifizierungsvoraussetzungen erforderlich wird. Die Regulierungsbehörde kann eine Zertifizierung auch nachträglich mit Auflagen versehen sowie Auflagen ändern oder ergänzen. Insbesondere kann sie dem Transportnetzbetreiber Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass der Transportnetzbetreiber die Anforderungen der §§ 8 bis 10e erfüllt. § 65 bleibt unberührt.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hi
(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.
(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittel
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommiss
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25.08.2014 00:00
Tenor
Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-031, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass – zum Zeitpunkt des Zertifizierungsbescheides – und – vorbehaltlich einer Einordnung der jeweilig
published on 25.08.2014 00:00
Tenor
Ziffer 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 05.02.2013, BK7-12-032, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die jeweilige Leitung der Bereiche
Abwicklung/Operatives“
Assetmanagement“
„Netzservice“
Kapazi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
(1) Der Betrieb eines Transportnetzes bedarf der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde. Das Zertifizierungsverfahren wird auf Antrag des Transportnetzbetreibers oder des Transportnetzeigentümers, auf begründeten Antrag der Europäischen Kommission oder von...
(1) Die Regulierungsbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht. Sie kann hierzu alle...