Energiewirtschaftsgesetz - EnWG 2005 | § 104 Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde

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Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung Inhaltsverzeichnis

(1) Das Gericht hat die Regulierungsbehörde über alle Rechtsstreitigkeiten nach § 102 Abs. 1 zu unterrichten. Das Gericht hat der Regulierungsbehörde auf Verlangen Abschriften von allen Schriftsätzen, Protokollen, Verfügungen und Entscheidungen zu übersenden.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Regulierungsbehörde kann, wenn er oder sie es zur Wahrung des öffentlichen Interesses als angemessen erachtet, aus den Mitgliedern der Regulierungsbehörde eine Vertretung bestellen, die befugt ist, dem Gericht schriftliche Erklärungen abzugeben, auf Tatsachen und Beweismittel hinzuweisen, den Terminen beizuwohnen, in ihnen Ausführungen zu machen und Fragen an Parteien, Zeugen und Sachverständige zu richten. Schriftliche Erklärungen der vertretenden Personen sind den Parteien von dem Gericht mitzuteilen.

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(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder tei
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published on 10/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KZR 14/07 vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Eisenbahntrassennutzung AEG § 14b; GWB § 90; EnWG § 104; TKG § 139 Die Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und des
published on 17/07/2018 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 23. Juni 2017 aufgehoben.
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(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben, sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes die Landgerichte ausschließlich zuständig. Satz 1 gilt auch, wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder teilweise von...