Entschädigungsgesetz - EntschG | § 5a Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen

Entschädigungsgesetz - EntschG | § 5a Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen
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(1) Bemessungsgrundlage der Entschädigung für bewegliche Sachen ist der im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umgestellte Wert der Sache zum Zeitpunkt der Entziehung. Maßgeblich sind die preisrechtlichen Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik. Lässt sich der Wert nicht nach Satz 2 oder den Absätzen 2 oder 3 feststellen, wird er geschätzt.

(2) Die Bemessungsgrundlage für Hausrat beträgt 1.200 Deutsche Mark. Hausrat ist die Gesamtheit aller beweglichen Sachen, die in einer Wohnung einschließlich der Nebenräume zur persönlichen, privaten Lebensführung bestimmt sind, insbesondere Möbel, elektrische und mechanische Küchengeräte, Kleidung, Haushaltswäsche, Tafelgeschirr und Porzellan, Leder- und Pelzwaren, Teppiche, Uhren, Schreibgeräte, Wandschmuck, Fahrräder (Hausratsgegenstände). Nicht zum Hausrat gehören:

1.
Kraftfahrzeuge,
2.
Sammlungen, Kunst- und Luxusgegenstände sowie einer Liebhaberei dienende Gegenstände,
3.
Gegenstände, die der Berufsausübung dienen.

(3) Die Bemessungsgrundlage für Kraftfahrzeuge beträgt bei einem Alter des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Entzugs von

20 und mehr Jahren500
15 - 19 Jahren1.000
10 - 14 Jahren1.500
5 - 9 Jahren2.000
3 - 4 Jahren2.500
0 - 2 Jahren3.000Deutsche Mark.

Für Motorräder und Motorroller beträgt die Bemessungsgrundlage die Hälfte, für Klein- und Leichtkrafträder ein Viertel; für Lastkraftwagen ab drei Tonnen und Omnibusse erhöht sie sich um ein Viertel.

(4) Die Höchstgrenze der Summe der Bemessungsgrundlage für sämtliche zu entschädigenden beweglichen Sachen eines Berechtigten beträgt 40.000 Deutsche Mark.

(5) Entschädigung wird nur gewährt, wenn der Verlust der beweglichen Sachen durch einen in zeitlichem Zusammenhang mit der Schädigung erstellten, schriftlichen Beleg nachgewiesen wird.

(6) Vor dem 22. September 2000 bestandskräftig abgeschlossene Verfahren, in denen ein Anspruch auf Entschädigung für bewegliche Sachen wegen Unmöglichkeit der Rückübertragung abgelehnt worden ist, sind auf Antrag der bis 22. März 2001 gestellt werden kann, wieder aufzugreifen.

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(1) Ist ein Anspruch auf Entschädigung nach den zum Zeitpunkt der Enteignung in der früheren Deutschen Demokratischen Republik anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht erfüllt worden, so richtet sich dieser gegen denjenigen Träger öffentlicher V
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published on 17/07/2014 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten um die Berechnung einer Entschädigung für die Enteignung von Binnenschiffen.
published on 26/01/2011 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin Entschädigung für den Verlust eines Erbbaurechts an einem Trümmergrundstück.
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