Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG 2016 | § 1 Anwendungsbereich

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Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln Inhaltsverzeichnis

(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.

(3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für Anforderungen an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwendung dieser Rechtsvorschriften.

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(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetze
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräte

Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
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published on 16/08/2013 00:00

Tenor I. Die Berufungen der Parteien gegen das am 17.01.2013 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 212/12 – werden zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung werden gegeneinander aufgehoben. III. Dieses Urteil und d
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Annotations

Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen...
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.
Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass 1. die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen...
Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.