DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 6 Verfahren

Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.

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Referenzen - Gesetze | § 6 BattG

§ 6 BattG zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

§ 6 BattG wird zitiert von 1 anderen §§ im Batteriegesetz.

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 3 Währungsumstellung


Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April
§ 6 BattG zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Vermögensgesetz - VermG | § 32 Beabsichtigte Entscheidung, Auskunft


(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das W

Vermögensgesetz - VermG | § 26 Widerspruchsausschüsse


(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Der Widersp

Referenzen - Urteile | § 6 BattG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 6 BattG.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Nov. 2017 - 8 B 11/17

bei uns veröffentlicht am 21.11.2017

Gründe 1 Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin für die H. GmbH & Co. KG, die durch Umwandlungen aus der H. OHG hervorgegangen ist, eine Entschädigung nach dem DD

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Mai 2017 - 8 C 19/16

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) wegen mittelbarer Schädigung der Beteiligungen einer ausländ

Referenzen

(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach...
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach...
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Der Widerspruchsausschuss...
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. (2) Der Widerspruchsausschuss...