DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz - DDR-EErfG | § 6 Verfahren
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Gesetz zur Regelung in der Deutschen Demokratischen Republik nicht erfüllter Entschädigungsansprüche aus Enteignung Inhaltsverzeichnis
Die Abschnitte V und VI des Vermögensgesetzes gelten entsprechend. § 32 Abs. 1 des Vermögensgesetzes findet keine Anwendung. Für Widerspruchsverfahren gilt § 26 Abs. 3 des Vermögensgesetzes entsprechend.
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Der in Mark der Deutschen Demokratischen Republik begründete Anspruch ist im Verhältnis 2 zu 1 auf Deutsche Mark umzustellen; dieser Betrag ist auf Euro umzustellen. Der Anspruch ist abweichend von § 7 Abs. 2 des Entschädigungsgesetzes vom 25. April
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß § 31 Abs. 3 sowie auf das W
(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuss gebildet; bei Bedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern.
(2) Der Widersp
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published on 21/11/2017 00:00
Gründe
1
Die Klägerin begehrt als Insolvenzverwalterin für die H. GmbH & Co. KG, die durch Umwandlungen aus der H. OHG hervorgegangen ist, eine Entschädigung nach dem DD
published on 17/05/2017 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt eine Entschädigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz (DDR-EErfG) wegen mittelbarer Schädigung der Beteiligungen einer ausländ
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